Segel- und Wassersport - Club Brilon e.V.

Unsere Satzung

Segel- und Wassersport-Club Brilon e.V.
Vereinsatzung vom 30.01.1999

§ 1 I.

Der Verein trägt den Namen: Segel- und Wassersportclub Brilon e.V.

  II. Sitz des Vereins ist: 59929 Brilon
§ 2   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 I. Der Verein fördert und pflegt den Segel- und Wassersport auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche als Freizeit- und Breitensport sowie als Leistungssport und Fahrtensegeln auf See und Binnengewässern. Dies geschieht insbesondere durch: Ausbildung und Schulung- Fortbildungskurse- Vortragsabende- gemeinschaftliche Segeltörns- Clubmeisterschaften- Teilnahme von Mitgliedern an Wettfahrten.
  II. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigen wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4 I. Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
  II. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
§ 5 I. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.
  II. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der Ihr zufließenden öffentlichen Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
  III. Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann.
  IV. Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.
§ 6   Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 I. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Stimmberechtigten Mitgliedern. Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht.
  II. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.
  III. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder statt.
  IV. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen durch den Vorstand durch Bekanntmachung in der öffentlichen Presse und schriftlicher Benachrichtigung einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Anträge können innerhalb von 2 Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
§ 8   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  I. Wahl des Vorstandes und Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugendobmanns, Entlastung des Vorstandes, Beitragsfestsetzung, Festsetzung des Haushaltsplanes für das der Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Wahl der Kassenprüfer.
  II. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
§ 9 I. Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, 1), dem stellvertretenden Vorsitzenden, 2), dem Schatzmeister, 1), dem Schriftführer,2), dem Fahrtenwart, 1), dem Technikwart, 2), dem Jugendobmann, 1).
  II. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt. In einem Jahr mit einer ungeraden Jahreszahl werden die unter 1) genannten, in einem Jahr mit einer geraden Jahreszahl die unter 2) genannten Vorstandsmitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt geheim. Über jedes Vorstandsmitglied wird einzeln, mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
  III. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB und zwar jeder einzeln, der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
  IV. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anders vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet. Tritt der gesamte Vorstand zurück, erfolgt eine Neu- wohl des gesamten Vorstandes nach 4 Wochen.
  V. Der Vorstand darf folgende Geschäfte nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung tätigen: Erwerbs- und Veräußerungsverträge mit einem Gegenstandswert von über 1.000,00 Euro.
§ 10   Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen, Einberufung der Mitgliederversammlung, Ernennung eines Hafenmeisters.
§ 11 I. Der Beitrag wird durch die Mitglieder festgesetzt.
  II. Der Beitrag ist jeweils am ersten Tage des Geschäftsjahres fällig.
§ 12 I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
  II. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Beschluss kann durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit herbeigeführt werden. Er kann erfolgen wegen: 1.groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereines. 2. Beitragsrückständen von mindestens 6 Monaten.
  III. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
§ 13   Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die Änderung des Vereinszwecks nur mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen von neun Zehnteln beschlossen werden.
§ 14 I. Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  II. Bei Auflösung den Vereines geht das Vermögen an die: Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Geschäftsstelle Nordrhein-Westfalen, Lübecker Straße 8-10, 50668 Köln.

Die Satzung des Segel- und Wassersport - Clubs Brilon ist für Sie auch als pdf-Datei verfügbar.

Satzung des SWC-Brilon